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09.04.2020

Bremen stellt Finanzhilfen für Vereine bereit



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Die Deputation für Sport hat am 08.04.2020 im Umlauf für die Finanzhilfen für Vereine abgestimmt. Eine Beantragung der Mittel ist ab sofort möglich. Es stehen Haushaltsmittel in Höhe von 1.000.000 € zur Verfügung.

Der Bremer Senat hat am 03. April 2020 ein Soforthilfeprogramm für den Sport aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise beschlossen. In dem Landesprogramm sollen Sportvereine, die wegen der Coronavirus-Krise nachgewiesene Einnahmeausfälle seit dem Stichtag 18. März 2020 in der Stadtgemeinde Bremen und dem Stichtag 19. März 2020 in der Stadtgemeinde Bremerhaven infolge nicht durchführbarer sportlicher Veranstaltungen oder sonstiger Maßnahmen/Zusammenkünfte aufgrund der Absage von Veranstaltungen oder der Schließung von Sportanlagen haben, eine einmalige, nicht rückzahlbare Unterstützung in Höhe von bis zu 5.000 € nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten können. Es stehen Haushaltsmittel in Höhe von 1.000.000 € zur Verfügung.

Gewährt wird Sportvereinen ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu maximal und einmalig 5.000 € bei nachgewiesenen Einnahmeausfällen.

Die Vereine haben mit der Antragstellung ihren Einnahmeverlust als Folge der Coronavirus-Krise nachzuweisen durch Vorlage von vor dem 18. März 2020 für Vereine in der Stadtgemeinde Bremen bzw. dem 19. März 2020in der Stadtgemeinde Bremerhaven abgeschlossenen Vereinbarungen (Honorarvereinbarungen, Verträge, rechtsverbindliche Erklärungen oder vergleichbare Unterlagen), die geeignet sind, zu belegen, dass Einnahmen aus nicht durchführbaren sportlichen Veranstaltungen (wie z.B. Spieltage, Wettkämpfe, Turniere, vorzeitig beendete Spielzeiten, Meisterschaften, Training) oder sonstigen Maßnahmen und Zusammenkünften (wie z.B. Kursangebote oder auch die Veranstaltung von Osterfeuern) vereinbart waren und wegen der Corona-Krise eine Veranstaltungsabsage / Schließung der Sportanlagen erfolgte. Bei jährlich stattfindenden Veranstaltungen, wie etwa Turnieren oder der Durchführung eines Osterfeuers, kann hinsichtlich der Einnahmen auf die Vorjahre verwiesen werden. In diesem Fall sind die erzielten Einnahmen (Reingewinn) der letzten drei Jahre anzugeben, die dann Grundlage für die Förderung sind.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Zuschlag erfolgt nicht nach Eingangsdatum, sonders es werden beginnend mit dem 15. April wöchentlich alle vollständig vorliegenden Anträge (Antragsformular und genannten Unterlagen / Nachweise) bearbeitet und je nach Ausmaß der Notlage des Vereins beschieden.

Die Richtlinie und das Antragsformular stellen die offiziellen Stellen zur Verfügung oder können bei uns durch unsere Mitgliedsvereine angefordert werden.

Quelle: Richtlinie „Sondertopf Sport“ vom 09.04.2020




Autor: ohne Angabe

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