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01.02.2017
Keine CE-Konformitätserklärung notwendig
Aufgrund der Aufhebung des dritten Absatzes des § 7 der Verordnung über die Kennzeichnung von verkehrenden Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen (KlFzKv-BinSch) durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 29. November 2016, muss bei der Beantragung eines amtlichen Bootskennzeichens keine CE-Konformitätserklärung mehr eingereicht werden.
Was ist eine CE-Konformitätserklärung?
Mit der CE-Kennzeichnung (CE steht für Kennzeichnung in der Europäischen Union) erklärt der Hersteller oder EU-Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“
Für Boote ab Baujahr Juni 1998 und mit einer Länge von 2,50 bis 24 Metern ist für die erstmalige Registrierung in Deutschland eines Sportbootes eine CE-Konformitätserklärung verlangt worden. Dieses Dokument wurde individuell für jedes Boot ausgestellt und beinhaltete u. a. die Baunummer des Bootes. Jetski sind ab Baujahr 2006 ebenfalls konformitätspflichtig.
Wenn das Boot außerhalb Deutschlands oder der anderen Gründungsstaaten der EU in Verkehr gebracht wurde, richtet sich die Konformitätspflicht nach dem Beitrittsdatum des jeweiligen Staates (z. B. 1. Mai 2004 u. a. Polen). Wird das Boot von außerhalb der EU erstmalig in den Verkehr gebracht, richtet sich die Konformitätspflicht nach dem Datum der Einbringung in den EU-Binnenmarkt.
Autor: DMYV / LMB
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